Mit dem Jahreswechsel sind wieder zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten – von der Eingliederungshilfe über Steuern bis zur Pflege. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, damit Sie keinen Anspruch verschenken.

Eingliederungshilfe: Höherer Vermögensfreibetrag

Der Vermögensfreibetrag bei vermögensabhängigen Leistungen der Eingliederungshilfe ist zum 1. Januar 2026 von 67.410 Euro auf 71.190 Euro gestiegen. Das heißt: Sie dürfen mehr Erspartes behalten, ohne dass es auf Ihre Leistungen angerechnet wird.

Steuer: Der Pauschbetrag wird digital

Beim Behinderten-Pauschbetrag läuft der Nachweis jetzt elektronisch: Die Versorgungsämter übermitteln bei neuen Feststellungsbescheiden GdB und Merkzeichen direkt an die Finanzverwaltung. Für Sie bedeutet das in vielen Fällen: weniger Papier, weniger Behördengänge.

Mehr Geld: Mindestlohn und Kindergeld

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen (2027 folgt die Erhöhung auf 14,60 Euro) – relevant auch für alle, die ihre Assistenz im Arbeitgebermodell organisieren. Das Kindergeld beträgt jetzt 259 Euro pro Kind und Monat.

Pflege: Neue Abrechnungsfrist beim Jahresbetrag

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Neu seit 2026: Belege müssen spätestens bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wer 2026 Leistungen nutzt, hat also bis Ende 2027 Zeit für die Abrechnung – danach verfällt der Anspruch.

Rente: Neue Grenzen für den Jahrgang 1964

Für schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 gilt: Die abschlagsfreie Altersrente ist erst mit 65 Jahren möglich. Ein früherer Einstieg ab 62 bleibt machbar – allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent.

Werkstätten: Neues Fachkonzept

Zum 1. Januar 2026 ist ein neues Fachkonzept für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in Werkstätten in Kraft getreten. Ziel ist eine einheitlichere und verbindlichere berufliche Bildung.

Was heißt das für Sie?

Viele dieser Änderungen wirken erst dann, wenn man sie kennt und nutzt. Wenn Sie unsicher sind, welche Ansprüche für Sie gelten – etwa beim Vermögensfreibetrag oder beim Jahresbetrag der Pflegekasse – sprechen Sie uns an. Die Beratung ist kostenfrei.

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